Dach
Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29.04.2009 (EnEV 2009).
Begriff
Das Dach bildet den oberen Abschluss eines Gebäudes. Es besteht im Wesentlichen aus der Tragkonstruktion und der Dachhaut. Bei Dächern, die beheizte oder gekühlte Räume gegen die Außenluft abschließen, ist zusätzlich eine ausreichende Wärmedämmschicht vorzusehen, um die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zu erfüllen.
Je nach Form des Dachs werden unterschiedliche Bezeichnungen verwendet; eine Übersicht gibt die folgende Tabelle:

EnEV-Bezug
Dächer oder Dachflächen, die an beheizte oder gekühlte Räume grenzen, müssen bei zu errichtenden Gebäuden oder im Fall der Erneuerung oder Änderung die Anforderungen des energiesparenden Wärmeschutzes erfüllen. Die Anforderungen sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Dächer oder Dachflächen, die beheizte oder gekühlte Räume gegen die Außenluft abgrenzen, zählen zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche A eines Gebäudes.
Anforderungen an Dächer
Dächer haben verschiedene Anforderungen zu erfüllen, die in der folgenden Tabelle zusammengestellt sind:

Nachfolgend wird näher auf die Anforderungen an den Wärmeschutz und den Witterungsschutz eingegangen. Für die anderen in der Tabelle genannten Anforderungen wird auf die Literatur verwiesen.
Anforderungen an den Wärmeschutz
Dächer müssen in der Regel Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem
- Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 und dem
- energiesparenden Wärmeschutz nach EnEV.
Es gelten folgende Regelungen (siehe nachfolgendes Flussdiagramm):
- Anforderungen an den Mindestwärmeschutz gemäß DIN 4108-2 sind von Dächern zu erfüllen, wenn bei Gebäuden mit nicht ausgebauten Dachräumen die oberste Geschossdecke die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nicht einhält.
- Erfüllt die oberste Geschossdecke die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 oder an den energiesparenden Wärmeschutz nach EnEV, braucht das Dach selbst keine Anforderungen an den Mindestwärmeschutz einzuhalten, sofern die Räume unter dem Dach nicht beheizt oder gekühlt werden.
- Anforderungen an den energiesparenden Wärmeschutz nach EnEV sind von solchen Dächern oder Dachflächen zu erfüllen, die beheizte oder gekühlte Räume gegen die Außenluft abgrenzen. Die Anforderungen des energiesparenden Wärmeschutzes sind in der Regel deutlich strenger als die Forderungen des Mindestwärmeschutzes, sodass der Nachweis des Mindestwärmeschutzes erbracht ist, wenn die Anforderungen an den energiesparenden Wärmeschutz eingehalten sind.

Entscheidungshilfe zur Art der einzuhaltenden Anforderungen an den Wärmeschutz bei Dächern
Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 Teil 2
Unter Mindestwärmeschutz sind Maßnahmen zu verstehen, die ein hygienisches Raumklima sicherstellen, sodass Tauwasser- und Schimmelpilzfreiheit an Innenoberflächen von Außenbauteilen gegeben sind. Die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz sind in DIN 4108-2:2003-07 geregelt. Dort sind grundlegende Angaben zum Mindestwärmeschutz, Mindestanforderungen an den Wärmeschutz wärmeübertragender Bauteile, Mindestanforderungen an den Wärmeschutz im Bereich von Wärmebrücken und Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz enthalten.
Grundlagen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108 Teil 2
Der Wärmeschutz von Räumen unter einem Dach (Wärmeverlust im Winter, raumklimatische Belastung im Sommer) ist von folgenden Größen abhängig:
- Wärmedurchlasswiderstand R bzw. Wärmedurchgangskoeffizient U der Bauteile des Dachs
- Anordnung der einzelnen Schichten bei mehrschichtigen Bauteilen (z.B. Lage und Dicke der Wärmedämmung, Abstand der Sparren, Vorhandensein einer Dampfsperre)
- erhöhter Wärmeschutz im Bereich von Wärmebrücken (z.B. Anschluss der Dachfläche an Traufe und Giebel), insbesondere zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung
- Gesamtenergiedurchlassgrad von Verglasungen (z.B. bei Dachflächenfenstern oder Fenstern in Gauben)
- Größe und Orientierung der Fenster unter Berücksichtigung von Sonnenschutzvorrichtungen
- Luftdichtheit von Bauteilen (Dach) und Anschlüssen (Dachfläche–Traufe, Dachfläche–Ortgang, First)
- Lüftung
Mindestanforderungen an den Wärmeschutz wärmeübertragender Bauteile von Dächern nach DIN 4108 Teil 2
Die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz wärmeübertragender Bauteile von Dächern werden in DIN 4108-2, Abschnitt 5 geregelt. Es werden Mindestwerte der Wärmedurchlasswiderstände R angegeben, die vom betreffenden Bauteil nicht unterschritten werden dürfen. Dabei wird unterschieden zwischen Massivbauteilen, leichten Bauteilen sowie Rahmen- und Skelettbauarten. Die Mindestwerte der Wärmedurchlasswiderstände für Dächer sind in der folgenden Tabelle angegeben:

Energiesparender Wärmeschutz nach EnEV 2009
Anforderungen an den energiesparenden Wärmeschutz sind in der Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29.04.2009 (EnEV 2009) geregelt. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Anforderungen an zu errichtende Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie Anforderungen im Fall von Änderungen und Erneuerungen von Bauteilen. Weiterhin sieht die EnEV 2009 auch Nachrüstpflichten für Dächer vor, wie beispielsweise die Dämmung oberster Geschossdecken.
Anforderungen an Dächer bei zu errichtenden Gebäuden
Bei zu errichtenden Gebäuden ist zu unterscheiden zwischen Anforderungen an Wohngebäude und Anforderungen an Nichtwohngebäude.
Anforderungen an Dächer bei zu errichtenden Wohngebäuden
Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude werden in § 3 sowie Anlage 1 der EnEV 2009 geregelt. Danach darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Wohngebäudes einen Höchstwert nicht überschreiten. Weiterhin ist nachzuweisen, dass der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust einen Höchstwert nicht überschreitet; siehe folgende Abbildung.

Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude
Konkrete Anforderungen an Dächer bei zu errichtenden Wohngebäuden sind in der EnEV 2009 nicht angegeben. Allerdings kann als Orientierung die Ausführung des Referenzgebäudes dienen.
Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs bei zu errichtenden Wohngebäuden ergibt sich für ein Referenzgebäude, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung aufweist wie das zu errichtende Wohngebäude. Die Ausführung des Referenzgebäudes ist in Anlage 1, Tabelle 1 der EnEV 2009 angegeben.
Für das Dach sowie die oberste Geschossdecke des Referenzgebäudes wird als Wärmedurchgangskoeffizient ein Wert von U = 0,20 W/(m²K) angesetzt. Dieser U-Wert kann beim Entwurf eines zu errichtenden Wohngebäudes als Orientierung dienen, d.h., der tatsächliche U-Wert sollte möglichst unter diesem Referenzwert liegen, damit die Anforderungen (Jahres-Primärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust) erfüllt werden.
Anforderungen an Dächer bei zu errichtenden Nichtwohngebäuden
Anforderungen an zu errichtende Nichtwohngebäude werden in § 4 sowie Anlage 2 der EnEV 2009 geregelt. Es ist nachzuweisen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes einen Höchstwert nicht überschreitet. Der Höchstwert ergibt sich aus der Berechnung eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten aufweist wie das zu errichtende Nichtwohngebäude. Weiterhin ist nachzuweisen, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2, Tabelle 2 EnEV 2009 nicht überschritten werden.

Anforderungen an zu errichtende Nichtwohngebäude
Konkrete Angaben über Anforderungen an Dächer bei zu errichtenden Nichtwohngebäuden werden in der EnEV 2009 nicht gemacht. Bei der Planung kann jedoch die Ausführung des Referenzgebäudes herangezogen werden, um Anhaltswerte für die energetische Qualität des Dachs des zu errichtenden Nichtwohngebäudes zu liefern.
Für das Dach sowie die oberste Geschossdecke werden beim Referenzgebäude gemäß Anlage 2, Tabelle 1 EnEV 2009 folgende Wärmedurchgangskoeffizienten zugrunde gelegt:
- U = 0,20 W/(m²K) bei Raum-Soll-Temperaturen im Heizfall >= 19 °C
- U = 0,35 W/(m²K) bei Raum-Soll-Temperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C
Diese Referenzwerte sollten als Anhaltswerte dienen und möglichst nicht unterschritten werden.
Anforderungen an Dachbauteile bei Änderungen oder Erneuerung
Änderungen von Gebäuden im Sinne der EnEV liegen vor, wenn Bauteile ersetzt oder erstmalig eingebaut werden. Bei Änderungen von Gebäuden sind gemäß EnEV bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Der Nachweis kann auf zwei unterschiedliche Arten erbracht werden (?Altbausanierung):
- Erstes Verfahren („Bilanzverfahren“ bzw. „Referenzgebäudeverfahren“; Nachweis Jahres-Primärenergiebedarf sowie Transmissionswärmeverlust bzw. Wärmedurchgangskoeffizienten):
Es wird nachgewiesen, dass das geänderte Gebäude insgesamt festgelegte Höchstwerte (Jahres-Primärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust bei Wohngebäuden sowie mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten bei Nichtwohngebäuden) nicht überschreitet. Die einzuhaltenden Höchstwerte für das geänderte Gebäude insgesamt betragen das 1,4-Fache der Höchstwerte für zu errichtende Gebäude. - Zweites Verfahren („Bauteilverfahren“; Nachweis über Wärmedurchgangskoeffizienten):
Es wird nachgewiesen, dass die in Anlage 3, Tabelle 1 EnEV 2009 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der betroffenen, d.h. geänderten Bauteile nicht überschritten werden (siehe folgende Tabelle).
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen des Dachs bei Änderung von Gebäuden nach Anlage 3, Tabelle 1 EnEV 2009 (Auszug)
Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes
Bei der Erweiterung und beim Ausbau eines Gebäudes (z.B. Ausbau des Dachgeschosses) sind die Anforderungen abhängig von der Größe der hinzukommenden zusammenhängenden Nutzfläche. Es gilt folgende Regelung:

Hinweis: Die in der EnEV 2007 enthaltenen Regelungen über die Anforderungen beim Ausbau von Dachraum und anderen bisher nicht beheizten oder gekühlten Räumen entfallen in der EnEV 2009.
Ausnahmen
Keine Anforderungen bestehen bei Änderungen und Sanierungen von Gebäudeteilen des Dachs, wenn die Fläche der geänderten Außenbauteile nicht mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes beträgt.
Dämmung oberster Geschossdecken
Gemäß § 10 Abs. 3 und 4 der EnEV 2009 besteht eine Nachrüstpflicht für die Dämmung oberster Geschossdecken. In den bisherigen Ausgaben der EnEV (EnEV 2004 und EnEV 2007) galt diese Regelung nur für nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken, wobei hier teilweise großzügige Übergangsregelungen galten. In der EnEV 2009 wird diese Nachrüstpflicht auch auf begehbare oberste Geschossdecken ausgedehnt. Weiterhin wurden die in der EnEV 2004 und EnEV 2007 enthaltenen Übergangsregelungen abgeschafft.
Regelungen im Einzelnen
- 1. Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken:
Die EnEV 2009 fordert in § 10 Abs. 3, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume zu dämmen sind. Diese Regelung gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 °C beheizt werden. Die Dämmung ist so auszuführen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet. Anstelle der Geschossdecke darf auch das darüberliegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt werden. Diese Regelung gilt mit Inkrafttreten der EnEV 2009, d.h. ab dem 01.10.2009.
2. Begehbare oberste Geschossdecken:
In § 10 Abs. 4 fordert die EnEV 2009, dass auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume nach dem 31.12.2011 zu dämmen sind. Mit Ausnahme des Datums des Inkrafttretens dieser Regelung gelten die gleichen Bedingungen wie für die nicht begehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecken (§ 10 Abs. 3 EnEV 2009), siehe oben. Das bedeutet, dass diese Nachrüstpflicht für Wohn- und Nichtwohngebäude, die jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 °C beheizt werden, gilt. Die Dämmung ist so auszuführen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet.
Sonstige Anforderungen
Als gewichtiger Bestandteil der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines beheizten Gebäudes stellt die Energieeinsparverordnung auch an das Dach die Anforderung der Luftdichtheit. Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster den Anforderungen in Anlage 4, Nr. 1, Tabelle 1 EnEV 2009 genügen. Zu berücksichtigen ist auch, dass Wärmebrücken nach der EnEV bei der Energiebilanzierung zu berücksichtigen sind (§ 7 EnEV 2009). Zu errichtende Gebäude müssen so ausgeführt werden, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik so gering wie möglich gehalten wird. Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen.
Witterungsschutz
Der Abschluss des Dachs zur Außenluft, der den Witterungsschutz übernimmt, bildet die Dacheindeckung. Eine Abdichtung verhindert die Durchdringung stehenden Wassers. Im Gegensatz zur Dachabdichtung muss mit einer Deckung zwar der schnelle Abtransport von Niederschlagswasser gewährleistet sein, sie ist jedoch nicht absolut wasserdicht. Unter bestimmten Umständen können geringe Mengen an Wasser durch die Deckung eindringen (Schlagregen, Winddruck). Dies ist bei der Auswahl der Dämmstoffe und der unter der Deckung liegenden Bauteile zu berücksichtigen. Feuchte Dämmstoffe können ihre wärmedämmende Funktion nicht erfüllen.
Für die verschiedenen Dachdeckungen sind Mindestdachneigungen vorgeschrieben. Auch Flachdächer mit Abdichtungen müssen in der Regel ein Gefälle aufweisen.
Literatur, Normen und Vorschriften
DIN 4108-2:2003-07: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz; Ausgabe Juli 2003, Beuth-Verlag
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 24.07.2007, BGBl. 2007 I Nr. 34 S. 1519 bis 1563, ausgegeben zu Bonn am 26.07.2007 (EnEV 2007)
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29.04.2009, BGBl. 2009 I Nr. 23 S. 954 bis 992, ausgegeben zu Bonn am 30.04.2009 (EnEV 2009)
Cziesielski (Hrsg.): Lehrbuch der Hochbaukonstruktionen. 3. Auflage, Stuttgart, B.G. Teubner, 1997
Schmidt, Peter; Kempf, Heike: Die neue EnEV in der Praxis, Praxis-Check. Ausgabe II/2008, Kissing, WEKA MEDIA GmbH & Co. KG (Hrsg.), 2008
Schmidt, Peter; Kempf, Heike: Die neue EnEV 2009, Praxis-Check. Ausgabe III/2009, Kissing, WEKA MEDIA GmbH & Co. KG (Hrsg.), 2009
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