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Änderungen der EnEV 2009

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EnEV 2009 – Änderungen gegenüber der Ausgabe 2007

Änderungen im Überblick

Die wesentliche Änderung der EnEV 2009 gegenüber der vorigen Ausgabe aus dem Jahr 2007 betrifft das Anforderungsniveau für Neubauten und bestehende Gebäude im Fall wesentlicher Änderungen und Modernisierungen der Außenbauteile. Hier ist eine Verschärfung der Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf um ca. 30 % gegenüber den Vorgaben der EnEV 2007 vorgesehen. Die Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust werden gegenüber der EnEV 2007 um ca. 15 % verschärft. In einem weiteren Schritt sollen die Anforderungen noch mal um etwa die gleiche Größenordnung bis zum Jahr 2012 (EnEV 2012) angehoben werden.

EnEV 2009 - Entwicklung energetischer Anforderungen für Neubauten

Entwicklung energetischer Anforderungen für Neubauten (hier: A/Ve-Verhältnis 0,75 m–1)

Die wesentlichen Änderungen gegenüber der alten Verordnung von 2007 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Verschärfung der Anforderungen bei Neubauten (zu errichtende Gebäude) an den Jahres-Primärenergiebedarf um ca. 30 % sowie an den Transmissionswärmeverlust um ca. 15 % gegenüber den Vorgaben der EnEV 2007.
  • Einführung des Referenzgebäudeverfahrens auch bei Wohngebäuden: Wie schon bei den Nichtwohngebäuden wird der maximale Jahres-Primärenergiebedarf in Zukunft nicht mehr mit einer einfachen Formel in Abhängigkeit vom A/Ve-Verhältnis ermittelt, sondern ergibt sich individuell für ein Referenzgebäude mit gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu berechnende Wohngebäude.
  • Änderung der Berechnung des maximalen Transmissionswärmeverlusts HT': Der maximal zulässige Transmissionswärmeverlust HT', der dem mittleren U-Wert aller Außenbauteile entspricht, ist zukünftig nicht mehr vom A/Ve-Verhältnis abhängig, sondern bezieht sich auf die Lage und teilweise die Größe des Gebäudes. Es werden dabei frei stehende, einseitig angebaute und sonstige Wohngebäude sowie Erweiterungen und Ausbauten unterschieden. Bei frei stehenden Wohngebäuden hängt der zulässige Transmissionswärmeverlust darüber hinaus noch von der Größe (Gebäudenutzfläche) ab. Die Anforderungen an kleine frei stehende Wohngebäude sind dabei schärfer als bei anderen Wohngebäuden.
  • Einführung eines neuen Bilanzierungsverfahrens für Wohngebäude auf Basis der DIN V 18599: Hierzu soll die DIN V 18599 um einen Teil für Wohngebäude erweitert werden. Das bisherige Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 und DIN 4701-10 darf alternativ angewendet werden. Beim Nachweis ist darauf zu achten, dass das zu berechnende Wohngebäude und das Referenzgebäude nach dem gleichen Verfahren (DIN V 18599 oder DIN V 4108-6/DIN V 4701-10) berechnet werden.
  • Wegfall des in der EnEV 2007 enthaltenen vereinfachten Verfahrens zur Berechnung von Jahresheiz- und Primärenergiebedarf für Wohngebäude (Neubau und Bestand): Anstelle des vereinfachten Verfahrens ist entweder das neue Bilanzierungsverfahren nach DIN V 18599 oder das Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 zu verwenden.
  • Wegfall der 76-%-Regel: Für Gebäude, die durch Heizsysteme beheizt werden, für die es keine Berechnungsregeln gibt, konnte in der EnEV 2007 der Nachweis durch Einhaltung des Transmissionswärmeverlusts bzw. des Transmissionswärmetransferkoeffizienten (76-%-Regel) geführt werden. Dieser Nachweis entfällt künftig. Stattdessen dürfen für die Berechnung der Heizsysteme Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften angesetzt werden.
  • Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile um ca. 30 % gegenüber der EnEV 2007 im Fall wesentlicher Änderungen und Modernisierungen von bestehenden Gebäuden.
  • Schrittweise Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen (Nachtspeicherheizungen). Hier sind jedoch teilweise lange Übergangsfristen vorgesehen.
  • Dämmung oberster Geschossdecken bis 2011: Bis 2011 müssen auch begehbare oberste Geschossdecken so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von 0,24 W/(m2K) nicht überschreitet. Bisher waren von dieser Regelung nur nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken betroffen.
  • Überprüfung der Einhaltung von Nachrüstverpflichtungen und anlagentechnischen Anforderungen durch den Bezirksschornsteinfegermeister.
  • Einführung privater Nachweispflichten (Fachunternehmererklärungen) und stichprobenweise Kontrolle durch die zuständigen Behörden zur Überprüfung der Regelungen der EnEV.


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Wichtigste Änderungen der EnEV 2009 gegenüber der Ausgabe aus dem Jahr 2007

Wichtigste Änderungen der EnEV 2009 gegenüber der Ausgabe aus dem Jahr 2007


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