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Änderungen der EnEV 2009

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EnEV 2009 - Änderungen gegenüber der Ausgabe 2007

Ordnungswidrigkeiten

In der bisher gültigen EnEV 2007 handelte es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn „vorsätzlich oder fahrlässig“ bestimmte Anforderungen und Vorgaben der Verordnung nicht eingehalten wurden. Es handelte sich hier im Wesentlichen um Anforderungen an die Anlagentechnik (Heizkessel, Inspektion von Klimaanlagen, Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserverteilungsleitungen) und Regelungen zum Energieausweis (Modernisierungsempfehlungen, Zugänglichkeit). Mit der neuen EnEV 2009 wurde diese Anforderung verschärft. Zukünftig handelt ordnungswidrig, wer „vorsätzlich oder leichtfertig“ entgegen der Vorschriften

  • ein Wohn- oder Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet,
  • Änderungen, Erweiterungen und den Ausbau von Gebäuden ohne Beachtung der einzuhaltenden Anforderungen durchführt,
  • die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
  • Heizkessel und -anlagen sowie raumlufttechnische und Klimaanlagen entgegen den einzuhaltenden Anforderungen einbaut oder erneuert,
  • die Pflicht zur Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nicht beachtet,
  • gegen die Pflicht verstößt, Energieausweise vollständig und rechtzeitig zugänglich zu machen,
  • als Eigentümer dem Aussteller falsche Daten zur Verfügung stellt.


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Private Nachweise

Neu in der EnEV 2009 ist die Aufnahme privater Nachweispflichten, um den Vollzug der Verordnung zu stärken.

Private Nachweise sind erforderlich, wenn an oder in bestehenden Gebäuden

  • Änderungen an Außenbauteilen vorgenommen werden,
  • oberste Geschossdecken oder darüber befindliche Dächer gedämmt werden,
  • Heizkessel und sonstige Wärmeerzeugersysteme erstmalig eingebaut oder erneuert werden,
  • Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt werden,
  • Klimaanlagen und sonstige raumlufttechnische Anlagen eingebaut oder erneuert werden.

Die privaten Nachweise werden in Form einer Unternehmererklärung erbracht, in der vom Unternehmer schriftlich bescheinigt wird, dass die geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen. Die Unternehmererklärung ist dem Bauherrn oder Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben und vom Bauherrn oder Eigentümer und dessen Rechtsnachfolger mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Werden die Arbeiten in Eigenleistung erbracht, ist es ausreichend, wenn der Eigentümer die Art und den Zeitpunkt des Abschlusses der durchgeführten Arbeiten angibt, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde die Vorlage einer solchen Erklärung verlangt (Eigentümererklärung). Wurde die oberste Geschossdecke oder das Dach vor dem Inkrafttreten der EnEV 2009 gedämmt, kann der Eigentümer selbst eine Bescheinigung ausstellen.

Weiterhin fordert die EnEV 2009 die zumindest stichprobenweise Prüfung der Unternehmererklärungen oder Eigentümererklärungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Ergänzende Informationen befinden sich im Gesetzestext der Verordnung (§ 26a).

 

Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

Neu in die EnEV 2009 aufgenommen wurde § 26b, der die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Energieeinsparverordnung regelt. Zukünftig sollen Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen (Austausch alter Heizkessel, Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen) sowie die Anforderungen beim Einbau einer neuen Heizungsanlage (Einbau einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr (Nachtabsenkung), Umwälzpumpen mit selbsttätiger Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme, Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen) eingehalten werden.

Bei Nichterfüllung weist der Bezirksschornsteinfegermeister den Eigentümer schriftlich auf die Einhaltung der oben genannten Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Werden die Pflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten kann der Eigentümer dem Bezirksschornsteinfegermeister auch eine Unternehmererklärung oder Eigentümererklärung vorlegen. In diesem Fall ist keine Überprüfung der Anlagen und Bauteile durch den Bezirksschornsteinfegermeister erforderlich.

Eine weitere Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters besteht darin, die freiwillige Durchführung von Nachrüstmaßnahmen bei Wohngebäuden zu empfehlen, wenn Nachrüstpflichten gemäß der Verordnung noch nicht entstanden sind.


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Fazit

Mit der EnEV 2009 wird zum ersten Mal seit Einführung der Energieeinsparverordnung im Jahr 2002 eine Verschärfung der Anforderungen sowohl für Neubauten als auch für den Gebäudebestand im Fall von Modernisierungen vorgenommen. Damit bildet die EnEV 2009 im Verbund mit anderen Vorschriften wie dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine wichtige rechtliche Grundlage, um die Klimaschutzziele der Bundesregierung – Reduzierung der CO2-Emissionen um 40 % gegenüber 1990 bis zum Jahr 2020 – zu erreichen.

 

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